Neuer Erlass zur Anerkennung intergeschlechtlicher Menschen

Der VfGH stellte fest, dass intergeschlechtliche Menschen ein Recht auf Eintragung ihrer individuellen Geschlechtsidentität – z.B. im zentralen Personenstandsregister – haben. 

Bei intergeschlechtlichen Menschen entwickeln sich nicht alle geschlechtsbestimmenden Merkmale (z. B. Chromosomen, Gonaden, Hormone und/oder die inneren und äußeren Geschlechtsorgane) als medizinisch eindeutig weiblich oder männlich. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellte 2018 fest, dass intergeschlechtliche Menschen ein Recht auf Eintragung ihrer individuellen Geschlechtsidentität – z.B. im zentralen Personenstandsregister – haben.  Dies umfasst auch die rechtliche Anerkennung einer weder weiblichen noch männlichen Geschlechtsidentität.

Seit Mitte September 2020 gibt es nun sechs Optionen zur Geschlechtseintragung: weiblich, männlich, inter, divers, offen oder „keine Angabe“.