Beratung und Unterstützung

Wir unterstützen und beraten bei:

  • Geschlechterdiskriminierung und Sexismus
  • Diskriminierung aufgrund der Betreuung und Pflege von Kindern und Angehörigen
  • Rassistischer Diskriminierung
  • Sexueller Belästigung
  • Diskriminierung von LGBTQIA+
  • Altersdiskriminierung
  • Diskriminierung wegen Ihrer Religion oder Weltanschauung
  • An Ihrem Arbeitsplatz
  • Bei BildungAusbildung oder beim Praktikum
  • Bei der Wohnungssuche
  • Bei der Gründung oder Erweiterung Ihres Unternehmens
  • Von einem GeschäftLokalClub oder bei einer Dienstleistung (zB Frisierstudio)
  • Und in einigen weiteren Lebensbereichen.

Kontakt aufnehmen
Wir vereinbaren mit Ihnen einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin. 
Unsere Büros sind in Wien, Graz, Linz, Innsbruck und Klagenfurt!

AchtungAchtung

Aufgrund der besonders hohen Anfragezahl kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Wir ersuchen daher um Verständnis, dass wir Anfragen, die aufgrund von zu beachtenden Fristen besonders dringend sind, vorrangig behandeln. 

Wichtig: Eine diskriminierende Kündigung kann nur innerhalb von 14 Tagen angefochten werden.

In dringenden Fällen (wie zB aktuell drohenden oder ausgesprochenen Kündigungen oder Belästigungen) kontaktieren Sie uns auch telefonisch unter 0800/20 61 19 zum Nulltarif Mo. bis Do. 9.00 bis 15.00 Uhr und Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr.

HinweisHinweis

Unsere Beratung ist kostenlos und vertraulich. Wir erarbeiten gemeinsam eine Vorgangsweise, die Ihren Bedürfnissen entspricht und rechtlich möglich und sinnvoll ist. Wir sind keine Anwält:innen im Sinne der Rechtsanwaltsordnung, sondern handeln auf Grundlage des Gesetzes über die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Gleichbehandlungskommission.

Wir stellen kostenlos Dolmetscher:innen zur Verfügung, wenn es notwendig ist.

Leider bietet das Gesetz noch nicht gleiches Recht für alle! Dort wo es nicht greift, können wir Diskriminierungen dokumentieren und helfen Ihnen, eine passende Beratungsstelle zu finden.

Was wir tun

  • Rechtsberatung und Begleitung: Wir beraten in Fällen von Diskriminierung. Wir vertreten und begleiten Sie im Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission und bei Verhandlungen im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens.
  • Empowerment: Wir informieren Sie über Ihre Rechte und unterstützen Sie im Vorfeld von wichtigen Gesprächen – zum Beispiel mit Ihren Vorgesetzten.
  • Orientierung: Wir beraten auf Grundlage des Gleichbehandlungsgesetzes. Sollte Ihr Problem nicht von diesem erfasst sein, helfen wir Ihnen, die zuständige Beratungsstelle zu finden. 
  • Dokumentation: Sie können uns Ihre Diskriminierungserfahrung unkompliziert melden. Das hilft uns, zu erkennen, wo es noch Schutzlücken gibt und wie häufig bestimmte Diskriminierungen stattfinden. Meldungen sind für uns eine wichtige Grundlage, um eine Verbesserung des Schutzes fordern zu können.
  • Anzeigen: Wir bringen - unter Beachtung unserer internen Ressourcen - diskriminierende Stellen- und Wohnungsinserate zur Anzeige.

Beratungsfelder

Beratungsfelder

Beratungskompass

  • Alle Menschen können sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden, wenn sie sich diskriminiert, belästigt oder sexuell belästigt fühlen.
  • Personen, die eine Diskriminierung beobachtet haben, können sich über ihre Möglichkeiten als Zeug:in beraten lassen.
  • Auch Angehörigen von Betroffenen bietet die Gleichbehandlungsanwaltschaft Auskunft und Beratung.
  • Unternehmen, Organisationen und Verantwortungsträger:innen bietet die Gleichbehandlungsanwaltschaft SchulungenInformationen und Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgesetz.

Das Gleichbehandlungsgesetz umfasst in der Arbeitswelt folgende Bereiche:

  • Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft: Bewerbung oder EinstellungBezahlungBeförderungArbeitsbedingungenBeendigung eines Arbeitsverhältnisses usw. 
  • Praktika
  • Jobberatungen
  • BerufsausbildungWeiterbildung und Umschulung
  • Mitwirkung in der Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen, Arbeitgeber:innen oder einer Berufsgruppe
  • Gründung oder Erweiterung eines Unternehmens.

In der Arbeitswelt gilt der Schutz für Benachteiligungen aufgrund

  • des Geschlechts
  • der ethnischen Zugehörigkeit (Rassismus)
  • der Religion
  • der Weltanschauung
  • der sexuellen Orientierung
  • des Alters
  • von (sexueller) Belästigung
  • der Betreuung und Pflege von Kindern und Angehörigen

Leider bietet das Gesetz noch nicht gleiches Recht für alle. In diesem Bereich gelten die Diskriminierungsverbote nur für Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und rassistische Diskriminierung, wobei bei rassistischer Diskriminierung ein größerer Schutz besteht.

(Nur) Geschlechterdiskriminierung (inklusive aller Geschlechtsidentitäten!) und rassistische Diskriminierung  sind nach dem Gleichbehandlungsgesetz verboten:

Beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, zum Beispiel:

  • bei der Wohnungssuche
  • bei Finanzdienstleistungen (etwa Kreditvergabe)
  • im Handel
  • beim Lokaleintritt
  • beim Konzertbesuch
  • bei Beautybehandlungen oder Massagen
  • bei Beratungseinrichtungen.

(Nur) rassistische Diskriminierung ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz verboten:

  • bei der Bildung
  • beim Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste),
  • bei sozialen Vergünstigungen.

Achtung: Der Schutzbereich des Gleichbehandlungsgesetzes gilt dort, wo unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes besteht. Sollte für Ihren Fall eine andere Gleichbehandlungs- oder Antidiskriminierungsstelle zuständig sein, leiten wir Sie dorthin weiter, wenn Sie das wollen.

Hinweis: Nur, weil etwas nicht nach dem Gleichbehandlungsgesetz verboten ist, heißt es noch nicht, dass es erlaubt ist! Wenn Ihre Anfrage nicht in unseren Auftrag fällt, versuchen wir, eine Stelle zu finden, die Sie unterstützen kann.

Weißer Kellner gesucht:­ Diskriminierung beim Zugang zu Beschäftigung aufgrund der Hautfarbe

Herr Z wird zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Schon als er das Lokal betritt, teilt ihm die Betreiberin mit, dass sie doch keinen Kellner mehr brauche. Herr Z ist verwundert und fragt nach, wieso. Sie antwortet, er sei „sehr dunkel“. Herr Z meldet den Vorfall seiner AMS-Betreuerin, diese ist bereits informiert: die Betreiberin hatte sie kontaktiert und gebeten, die Ausschreibung nur noch weißen Personen weiterzuleiten. Sie wolle nur österreichische Bewerber.
Die GAW verfasst ein Schreiben an die Barbetreiberin und konfrontiert sie mit den Vorwürfen. Die GAW informiert die Barbetreiberin, dass sie durch dieses Verhalten gegen das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verstoßen hat. Sie gesteht ein, einen Fehler gemacht zu haben und entschuldigt sich. Sie unterzeichnet einen Vergleich und leistet Schadenersatz in einer für Herrn Z angemessenen Höhe.

Nähere Informationen zu diesem Diskriminierungsfall finden Sie in „Fälle des Monats“.

Weniger Gehalt für gleiche Arbeit als Folge falscher Einstufung - Entgeltdiskriminierung

In einem Unternehmen werden alle Arbeitsplätze neu bewertet und in die jeweiligen kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen eingereiht. Frau E erfährt, dass ihr Arbeitsplatz im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen schlechter bewertet wird, obwohl sie die gleichen und gleichwertige Tätigkeiten verrichten. Frau E wird dadurch in eine andere Verwendungsgruppe eingereiht und niedriger entlohnt.
Frau E wendet sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die dem Betriebsrat eine schriftliche rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes übermittelt. Mit Unterstützung des Betriebsrats erreicht Frau E in Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeber eine diskriminierungsfreie Einstufung.

Diskriminierung durch eine Diskothek - Besuch verweigert

Herr J, ein junger Mann indischer Herkunft, möchte gemeinsam mit seiner Freundin österreichischer Herkunft an einem Samstag eine Diskothek besuchen. Als sie die Diskothek betreten möchten, sagt einer der beiden Türsteher zu ihm: „Für dich heute nicht!“ Seine Freundin wird hineingelassen. Auf die Frage nach dem Grund erwidert der Türsteher, dass es nicht um das Alter gehe und er keinen Grund angeben müsse, warum er ihn nicht einlasse, da er das Hausrecht habe.
Die Gleichbehandlungsanwältin verfasst ein Schreiben an den Geschäftsführer der Diskothek und den Geschäftsführer des Security-Unternehmens mit dem Verweis auf das Geichbehandlungsgesetz. In ihrer Stellungnahme bestreiten sowohl das Security-Unternehmen als auch der Geschäftsführer der Diskothek, dass es zu einer Diskriminierung gekommen ist. Die GAW stellt daraufhin einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission (GBK) zur Überprüfung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Die GBK kommt zu dem Ergebnis, dass eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Dienstleistungen vorliegt und daher gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen wurde.

Weitere Beispiele aus unserer Beratung finden Sie in der Rubrik "Fälle des Monats"

Beratungsablauf

Beratungsgrundsätze

Zuständigkeit

Wir sind zuständig für die Beratung von Menschen, die sich aufgrund von Rassismus, von Betreuungs- oder Pflegepflichten, des Geschlechts, des Alters, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Orientierung diskriminiert fühlen.

Vertraulichkeit

Unsere Beratung ist für Sie kostenfrei und vertraulich. Das bedeutet, dass keine personenbezogenen Informationen nach außen weitergegeben werden. Es erfährt auch niemand ohne Ihre Zustimmung, dass Sie bei uns in Beratung sind.

Rechtliche Einschätzung über das Vorliegen einer Diskriminierung

In der Beratung wird geklärt, ob es um eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes geht. Die rechtliche Einschätzung darüber ist uns erst nach genauer Schilderung der Vorfälle möglich, die Sie veranlasst haben, uns zu kontaktieren.

Tätigwerden der Gleichbehandlungsanwaltschaft nur mit Ihrer Zustimmung

Wenn wir aufgrund des Gespräches mit Ihnen und den vorhandenen Unterlagen eine Diskriminierung vermuten, besprechen wir mit Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgangsweise, zB das Einholen einer Stellungnahme von der Person oder Institution, von der Sie sich diskriminiert fühlen. Wir werden nur dann aktiv, wenn Sie es wünschen.

Unterstützung bei gütlichen Einigungen

Wir unterstützen Sie gerne bei gütlichen Einigungen (Vergleichen). Eine Beratung über abgabenrechtliche Aspekte in diesem Zusammenhang (zB Lohnsteuer, Sozialversicherung) können wir nicht anbieten und dafür auch keine Haftung übernehmen.

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

In manchen Fällen kann ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sinnvoll sein. Wir erklären Ihnen, wie Sie einen Antrag stellen können und wie das Verfahren abläuft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren auch von der Gleichbehandlungsanwaltschaft für Sie eingeleitet werden. Die Entscheidung darüber trifft Ihr:e Berater:in im Einzelfall und bespricht sie mit Ihnen.

Unsere Unterstützung braucht Ihre Mitwirkung!

Um Sie bestmöglich unterstützen zu können, informieren Sie uns bitte rasch über Änderungen Ihrer Adresse, Telefonnummer oder E-Mail, aber auch über Neuigkeiten in Ihrem Fall. Nur wenn wir den aktuellen Informationsstand haben, können wir Sie sachgerecht beraten!