Gleichbehandlungskommission (GBK)

Was ist die Gleichbehandlungskommission? Wie laufen ihre Verfahren ab? Welcher Senat ist für welche Formen der Diskriminierung zuständig? All das erfahren Sie hier zusammengefasst.

Überblick über das Verfahren

  • Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission ist kostenfrei und nicht öffentlich. In einem schriftlichen Prüfungsergebnis wird festgestellt, ob in Ihrem Fall eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
  • Liegt eine Diskriminierung vor, enthält das Prüfungsergebnis auch Empfehlungen für die gegnerische Seite. Diese kann aber nicht zu einer Wiedergutmachung gezwungen werden. Das kann nur eine Gericht. Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission kann Ihnen aber dabei helfen, sich ohne Gerichtsverfahren zu einigen.
  • Kommt es zu keiner Einigung und wurde der Antrag rechtzeitig eingebracht, können Sie auch später noch ein Gerichtsverfahren führen. Das Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission kann Ihnen in einem Gerichtsverfahren helfen

1. Verfahrenseinleitung durch einen Antrag

Dieser Antrag kann von Ihnen selbst, von der Gleichbehandlungsanwaltschaft, dem Betriebsrat, einer Interessenvertretung oder Ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung eingebracht werden (zu den Mustern für Anträge). Ihr Antrag bewirkt, dass Ihre Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz nicht verjähren können.

2. Bestätigung, dass der Antrag eingelangt ist

Sie werden über das Einlangen des Antrags bei der GBK verständigt. Es kann sein, dass Sie aufgefordert werden, zu ergänzen oder zu verbessen. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bei uns in Beratung waren, können wir Sie gerne dazu beraten.

3. Auskunftspersonen bekannt geben

Sie werden aufgefordert, Auskunftspersonen (Zeug:innen für die Diskriminierung) bekannt zu geben.

4. Bei Belästigungsfällen klären, ob getrennte Befragung gewünscht

Sie entscheiden, ob Sie gemeinsam mit der Person befragt werden wollen, die Sie belästigt hat oder getrennt von dieser. Sie geben Ihre Entscheidung bekannt, wenn Sie von der Gleichbehandlungskommission dazu aufgefordert werden.

5. Stellungnahme der gegnerischen Partei

Ihr:e Antragsgegner:in (= Unternehmen, Organisation oder Person, gegen die sich Ihr Antrag richtet) erhält von der Gleichbehandlungskommission die Aufforderung, schriftlich Stellung zu nehmen. Sie erhalten diese Stellungnahme per Post oder per E-Mail. Eine Antwort darauf ist nicht notwendig.

6. Schlichtungsversuch (potentiell Ende des Verfahrens) 

Sie werden von der Gleichbehandlungskommission zu einem Schlichtungsversuch eingeladen. Dort besteht die Möglichkeit, dass Sie sich mit dem:der Antragsgegner:in einigen – zum Beispiel durch die Zahlung eines Schadenersatzes an Sie. Das Verfahren endet dann mit einem Vergleich. Bei Fällen, die an Senat III gerichtet sind und bei Fällen (sexueller) Belästigung gibt es keinen Schlichtungsversuch.

7. Entscheidung über Auskunftspersonen

Wenn es keine Einigung gibt, entscheidet die Kommission, welche Auskunftspersonen geladen werden. Sie sind bei dieser Entscheidung nicht anwesend.

8. Wartezeit und Einladung zur mündlichen Befragung

Da vor der Gleichbehandlungskommission viele Verfahren geführt werden, besteht eine Wartezeit, bis Ihr Antrag behandelt wird. Sie erhalten dann eine Einladung zur mündlichen Befragung: Bitte bestätigen Sie den Termin oder geben Sie so rasch wie möglich bekannt, wenn Sie nicht können!

9. Mündliche Befragung

Sie werden von der Gleichbehandlungskommission mündlich befragt. Auch die Auskunftspersonen und der:die Antragsgegner:in werden befragt.

10. Entscheidung und Bekanntgabe

Die Gleichbehandlungskommission bespricht Ihren Antrag und nimmt eine Abstimmung vor. Dabei sind weder Sie noch der:die Antragsgegner:in anwesend. Sie stellt fest, ob eine Diskriminierung nach dem Gesetz vorliegt oder nicht. Sie können nach der Abstimmung bei der Gleichbehandlungskommission nachfragen, wie diese entschieden hat. Sie erhalten dann eine kurze Auskunft. Das Prüfungsergebnis erhalten Sie erst einige Wochen später. Es wird Ihnen zugesendet (per Post oder E-Mail).

AchtungAchtung

  • Sobald Sie das Ergebnis erhalten, kann Ihr Anspruch wieder verjähren.
  • Bitte teilen Sie der Gleichbehandlungskommission mit, wenn sich Ihre Telefonnummer, Adresse oder E-Mail-Adresse ändert. Es ist wichtig, dass Sie für die Gleichbehandlungskommission erreichbar sind.      
  • Sie können sich bei allen Fragen zum Verfahren an die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission wenden. Wir stehen Ihnen ebenfalls zur Verfügung.