(Sexuelle) Belästigung
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Rassistische Beschimpfungen, LGBTIQ*-feindliche Kommentare, scheinbar zufällige Körperberührungen, Geringschätzung von Personen aufgrund ihres Alters: Das alles kann eine Form von Belästigung darstellen und nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verboten sein.
Das GlBG enthält Schutzbestimmungen für die Arbeitswelt, im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen, Wohnraum, Bildung und weiteren Lebensbereichen.
Nach dem GlBG verbotene Formen der Belästigung am Arbeitsplatz
Rassistische Beschimpfungen, LGBTQIA+ feindliche Kommentare, Abwertung von Personen aufgrund ihres Alters:
Alle herabwürdigenden unerwünschten Verhaltensweisen, die mit einem geschützten Merkmal (Rassismus, sexuelle Orientierung, Alter, Religion oder Weltanschauung und Geschlecht) in Zusammenhang stehen, können eine verbotene Belästigung darstellen. Hierfür müssen die Verhaltensweisen ein gewisses Mindestmaß an Intensität überschreiten und das Arbeitsumfeld der betroffenen Person beeinträchtigen.
Die Prüfschritte für das Vorliegen einer Belästigung sind dabei gleich wie unten bei der sexuellen Belästigung (siehe unten) dargestellt, beziehen sich aber auf das jeweilige geschützte Merkmal (z.B. Alter). Arbeitgeber:innen sind bei jeder Art von Belästigung dazu verpflichtet, Abhilfe zu leisten.
Pflicht der Arbeitgeber:innen bei (sexueller) Belästigung im Unternehmen?
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, bei (sexueller) Belästigung im Unternehmen angemessene Abhilfe zu leisten. Sie müssen Handlungen setzen, die weitere Belästigungen verhindern. Beschäftigte sind auch vor Belästigung durch Dritte – zum Beispiel Kund:innen oder Vertragspartner:innen – zu schützen. Wenn Arbeitgeber:innen schuldhaft nicht oder nicht angemessen reagieren, kann gegen sie ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.
Belästigung außerhalb der Arbeitswelt
Leider bietet das Gesetz noch nicht gleiches Recht für alle. Außerhalb der Arbeitswelt ist nach dem GlBG nur Belästigung aufgrund des Geschlechts, inklusive sexueller Belästigung, sowie rassistische Belästigung verboten.
Geschlechterdiskriminierung und rassistische Diskriminierung sind nach dem GlBG beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (einschließlich Wohnraum) verboten.
Nähere Information zum Schutzbereich finden Sie in unserem Beratungskompass.
Gleichbehandlungs-Blog
Ausgewählte Fälle des Monats
Informationsmaterial
Sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung. Das können Sie dagegen tun!
Dieser Folder gibt einen Überblick über die Rechtslage zu sexueller Belästigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz und darüber, was Sie als betroffene Person tun können.
Abhilfe gegen sexuelle Belästigung. Ein Leitfaden für Arbeitgeber:innen
Der Leitfaden bietet Informationen und Richtlinien zum Umgang mit Abhilfemaßnahmen bei Vorfällen von sexueller Belästigung.
Fact Sheet: Sexuelle Belästigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz und dem Strafgesetzbuch
Das Fact Sheet informiert Betroffene über die Rechtslage nach dem Gleichbehandlungsgesetz und nach dem Strafrecht.
Definition von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nach dem GlBG
Damit eine sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt nach dem Gleichbehandlungsgesetz vorliegt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Verhalten aus der sexuellen Sphäre
Praxisbeispiele:
- Körperliche Übergriffe: Po-Kneifen, aufgedrängte Küsse, Umarmungen, scheinbar „zufällige“ Berührungen, …
- Gesten und Blicke: hartnäckiges Starren auf bestimmte Körperteile, hinterherpfeifen, …
- Worte: anzügliche Witze, Androhung beruflicher oder sonstiger Nachteile bei sexueller Verweigerung, wiederholte unerwünschte Einladungen zum Abendessen, anzügliche – sei es auch in "Komplimente" verpackte – Bemerkungen und Fragen, …
- Bilder: Aufhängen sexuell anzüglicher Bilder, Bildschirmschoner, …
2. Würdeverletzung
Würdeverletzend ist ein Verhalten dann, wenn es eine Person herabwürdigt und diese Herabwürdigung ein gewisses Mindestmaß an Intensität überschreitet. Ob das konkret der Fall ist, ist objektiv und aus dem Zusammenhang zu beurteilen. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob ein Machtgefälle und eine damit einhergehende eingeschränkte Möglichkeit sich zu wehren, ausgenutzt wurde.
Praxisbeispiel: Der Lehrherr sagt zum minderjährigen Lehrmädchen nach dem Urlaub, er „habe sie sehr vermisst“ und schickt ihr abends per WhatsApp Kussmund- und Herz-Emojis. Das Lehrmädchen möchte ihre Ausbildung fortsetzen. Sie kann sich daher de facto schwer wehren und muss gegebenenfalls mit negativen Folgen für ihre berufliche Zukunft rechnen. Wegen des Machtgefälles und der Minderjährigkeit des Lehrmädchens liegt hier jedenfalls eine herabwürdigende Grenzüberschreitung vor.
3. Unerwünschtheit
Das Verhalten ist für die betroffene Person unerwünscht. Dies ist ein subjektives Kriterium und abhängig vom individuellen Empfinden. Die Unerwünschtheit muss nicht ausdrücklich geäußert werden: In vielen Fällen ist dies nicht möglich, ohne negative Folgen befürchten zu müssen. Vorgesetzte sollten dies beachten.
4. Beeinträchtigung des Arbeitsumfeldes
Durch das Verhalten wird ein „feindseliges, einschüchterndes oder demütigendes“ Arbeitsumfeld geschaffen oder dies bezweckt. Das bedeutet, dass die Belästigung für die betroffene Person negative Folgen am Arbeitsplatz hat.
Praxisbeispiel: Die belästigte Person meidet gewisse Räume und Meetings, um sich vor einem Zusammentreffen zu schützen. Ihr entgehen dadurch Informationen.
Empfehlungen an Unternehmen und Dienstleister:innen
Empfehlung zur Vermeidung von sexueller Belästigung in Fahrschulen