LGBTQIA+ Feindlichkeit am Arbeitsplatz: Betroffener setzt sich erfolgreich zur Wehr

Ein Lehrlingsausbildner wird von einem Kollegen aufgrund seiner sexuellen Orientierung beleidigt und belästigt. Das Unternehmen leistet abrupt Abhilfe und mit Hilfe der Gleichbehandlungsanwaltschaft gelingt es dem Betroffenen, einen Vergleich zu erzielen.

Vorfall: Homofeindliche Belästigung am Arbeitsplatz

Herr P ist in der Lehrlingsausbildung beschäftigt. Er bemerkt, dass ein Kollege, Herr U, hinter seinem Rücken über ihn immer wieder beleidigende und homofeindliche Kommentare von sich gibt – sowohl vor anderen Kolleg:innen als auch vor den Lehrlingen. Neben der starken persönlichen Betroffenheit aufgrund seiner sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz diskriminiert zu werden, sieht Herr P auch die Aufbauarbeit mit den Lehrlingen, welche etwa die Stärkung des Selbstwertgefühles und die Bewusstseinsschaffung für Eigenverantwortung umfasst, durch die Belästigungen negativ beeinflusst. Herr P wendet sich daher an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW).

Rechtliche Hintergründe

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet gemäß § 17 Diskriminierungen auf Grund der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 21 GlBG sind in diesem Rahmen auch Belästigungen aufgrund der sexuellen Orientierung verboten.

Eine Belästigung liegt nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) dann vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit der sexuellen Orientierung einer Person im Zusammenhang steht, gesetzt wird, die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt (§ 21 GlBG).

Das GlBG sieht für eine Belästigung aufgrund der sexuellen Orientierung gemäß § 26 Abs 11 GlBG einen Anspruch der betroffenen Person auf Ersatz des erlittenen Schadens vor. Dieser Schadenersatz umfasst den Vermögensschaden sowie einen Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.

Erfolgreicher Vergleich nach Intervention und vorbildliche Abhilfe durch den Arbeitgeber

Herr P wird von der GAW über seine rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt. Mit der Unterstützung einer Gleichbehandlungsanwältin versucht er, eine Einigung mit Herrn U zu erzielen.

In einem Interventionsschreiben wird Herr U darüber aufgeklärt, dass die verbalen Belästigungen gegenüber Herrn P eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung darstellen. Anfänglich streitet dieser die Vorfälle ab und führt sie auf den in der Branche vorherrschenden „rauen“ Umgangston zurück. Letztendlich erklärt sich Herr U jedoch bereit einen außergerichtlichen Vergleich in der Höhe einer dreistelligen Summe abzuschließen. Herr P, der zwischenzeitlich den Vorfall auch seinem Arbeitgeber gemeldet hat, ist mit diesem Betrag als Ausgleich für die Diskriminierung einverstanden und nimmt den Vorschlag an – zumal als Konsequenz für das diskriminierende Verhalten Herrn Us Vertrag durch den Arbeitgeber nicht verlängert wurde.

Fazit

In der aktuellen EU LGBTIQ Survey III der European Union Agency for Fundamental Rights (FRA) geben 20% der Befragten in Österreich an, in den letzten zwölf Monaten Diskriminierung in der Arbeitswelt (bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses) erlebt zu haben.

Die Studie verdeutlicht, dass sich Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt auf vielfältige Weise manifestieren kann, wie etwa in Form von unfairer Behandlung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, bei den Arbeitsbedingungen, dem Entgelt und dem Aufstieg innerhalb eines Unternehmens. LGBTQIA+ Personen können beispielsweise aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ungerechtfertigte negative Leistungsbewertungen erhalten oder von sozialen und beruflichen Netzwerken ausgeschlossen werden, was ihre berufliche Entwicklung und Aufstiegschancen erheblich beeinträchtigt. Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung kann auch durch abfällige Bemerkungen oder herabwürdigende Witze auftreten, die ein Klima der Angst und Unsicherheit schaffen.

Die Fallzahlen der GAW im Bereich der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt sind eher niedrig – nur 39% der Anfragen zum Diskriminierungsgrund sexuelle Orientierung betrafen im Zeitraum 2022/23 die Arbeitswelt. Die GAW geht davon aus, dass viele Betroffene aus Angst vor Repressalien oder sozialer Ausgrenzung nicht offen am Arbeitsplatz über ihre sexuelle Orientierung sprechen. Dies führt dazu, dass Vorfälle von Diskriminierung selten gemeldet werden, wodurch das Ausmaß des Problems oft unterschätzt wird. Darüber hinaus kann die Angst vor einem unfreiwilligen Outing am Arbeitsplatz dazu führen, dass Betroffene selbst in extremen Fällen von Diskriminierung und Belästigung keine Hilfe suchen. Ein weiteres Problem ist das Fehlen von klaren Richtlinien und Schutzmaßnahmen in vielen Unternehmen, die LGBTQIA+ Mitarbeitende ermutigen könnten, Vorfälle zu melden.