Autonomie im Alter – als junger Mensch für voll genommen werden. Die GAW fordert umfassenden Schutz vor Altersdiskriminierung außerhalb der Arbeitswelt.
Der Blogeintrag beschäftigt sich mit Schutzlücken im österreichischen Diskriminierungsschutz im Bezug auf Alter und der Forderung nach einem Leveling-Up und volle Gleichbehandlung.
Simon geht mit seinem Vater Georg in eine Bar auf ein Getränk. Georg ist gerade 70 geworden und ist Gitarrist in einer Jazz Band. „Ich zeig‘ dir heute einmal meinen absoluten Lieblingsclub in Wien,“ meint Simon. „Wir hören ähnliche Sachen, ich glaub' der wär' etwas für dich.“ Er reiht sich mit Georg in die lange Schlange. Simon passiert den Eingang problemlos. Georg hingegen wird aufgehalten: Der Türsteher tätschelt Georgs Arm und schiebt ihn rückwärts aus der Schlange: „Senioren darf ich nicht hineinlassen. Es ist eh zu laut.“ Georg fühlt sich gedemütigt und ist empört. Er wurde nicht nur aufgrund seines Alters abgewiesen, er fühlt sich auch massiv durch die Aussagen belästigt. Georg wendet sich an die GAW, weil er der Meinung ist, dass dieses Verhalten in Österreich verboten sein muss. Wir müssen ihm allerdings mitteilen, dass es in diesem Fall keinen Diskriminierungsschutz nach dem GlBG gibt und wir ihn somit nicht mit gleichbehandlungsrechtlichen Schritten gegen den Betreiber des Clubs unterstützen können. Georg hätte sich gerne gegen die Ungleichbehandlung gewehrt, er kann nicht verstehen, warum ihm dieser Weg nicht offensteht.
Tatsächlich sieht das GlBG nur dann Anspruch auf Schadenersatz vor, wenn Georg beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund seines Geschlechtes oder aufgrund seiner ethnischen Herkunft diskriminiert wird. Während im Bereich der Arbeitswelt ein umfassender Diskriminierungsschutz besteht, also auch aufgrund des Alters, sieht das GlBG für den Bereich des Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen nur ein reduziertes Schutzniveau vor: Nur Betroffene, die in diesem Bereich aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt werden, sind geschützt und können bei einer Diskriminierung oder Belästigung Schadenersatz fordern.
Österreich erfüllt damit die Mindestanforderungen des Unionsrechts, ein Konsens für eine umfassende Richtlinie gegen Diskriminierung aufgrund des Alters fehlt noch. Dennoch hat Österreich einen darüber hinaus gehenden Schutz (sogenanntes „Levelling up“) in bestimmten Bereichen vorgenommen. So besteht ein umfassender Schutz vor Diskriminierung auf Grund einer Behinderung. Die Vorgaben des GlBG entsprechen aber nach wie vor nur dem absoluten Mindeststandard. Mittlerweile gibt es mit Österreich nur mehr drei EU Staaten, die in ihren Katalog an schützenswerten Gründen außerhalb der Arbeitswelt weder auf Alter, noch auf Religion und sexuelle Orientierung ausgeweitet haben.
Sämtliche Bundesländer in Österreich haben in ihren Landes-Antidiskriminierungsgesetzen bereits den Schutz vor Altersdiskriminierungen für die Bereiche Gesundheit, Soziales, Bildung und den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen inkludiert. 2017 hat Niederösterreich als das letzte Bundesland den Diskriminierungsschutz auf alle Merkmale, also auch auf das Alter, ausgedehnt.
Auf nationaler Ebene gibt es seit 2015 Vorschläge für eine Novelle des GlBG, konkrete Bemühungen sind jedoch bisher immer gescheitert.
Auch internationale Stimmen, etwa die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats, sehen die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf alle Gründe außerhalb der Arbeitswelt als unerlässlichen Baustein für eine effektive Antidiskriminierungsarbeit an.
Auch die GAW fordert das levelling up seit vielen Jahren, so zuletzt in unserem Bericht 2018/2019 an den Nationalrat. Wir untermauern unsere Forderung mit der Anzahl an Beratungsanfragen von Betroffenen, die sich wegen vermuteter Diskriminierung an uns gewandt haben. Wir dokumentieren diese Fälle, um der Notwendigkeit der Ausweitung des Diskriminierungsschutzes Nachdruck zu verleihen.
Insbesondere im Bereich des Bankwesens kommt es vermehrt zu Beschwerden, wenn es um die Verlängerung von Kreditkarten, um Überziehungskredite oder auch um Konsumkredite geht. Auch Konsumentenschutzstellen berichten von einer Vielzahl an Anfragen von Menschen, die sich wegen ihres höheren Alters diskriminiert fühlen. Zu einer Diskriminierung aufgrund von Zuschreibungen an das Kund:innenalter ist es beispielsweise bei einem 70-jähriger Beamten in Ruhestand gekommen. Hier verweigerte eine Bank einen Kredit trotz Bonität allein aufgrund seines Alters.
Ein weiterer Bereich, in dem sich Benachteiligungen aufgrund des Alters häufen, ist auch der Versicherungsmarkt: Eine private Krankenversicherung, die über ein Kreditkartenunternehmen angeboten wird, beschränkte etwa ihr Angebot auf Personen unter 65 Jahre. Eine 73-jährige Frau beschwerte sich, weil ihr die Kfz-Versicherung einen zusätzlichen „Altersaufschlag“ verrechnete. Einer 70-Jährigen Psychotherapeutin wurde einseitig die Betriebsausfallsversicherung gekündigt, in die sie bereits seit 30 Jahren einbezahlt hatte.
Die von Altersdiskriminierung Betroffenen, die sich an die GAW wenden, weil ihnen bisher gewohnheitsmäßig in Anspruch genommene Dienstleistungen verweigert werden, sind meistens bereits über 65 Jahre alt. Sie erleben die Ablehnungen als nicht mehr wieder umkehrbaren Autonomieverlust.
In Bezug auf den Gesundheitsbereich erreichen uns Beschwerden darüber, dass ältere Menschen teurere Medikamente oder Behandlungen nicht mehr bewilligt bekommen. Ungleichbehandlung passiert im Alltag oft versteckt und kommt erst durch den direkten Vergleich zum Vorschein: So wurde der GAW zugetragen, dass manche Autovermieter:innen ab einem Alter von 70 Jahren höhere Tarife verrechnen.
Die zunehmende Digitalisierung kann auch dazu führen, dass ältere Menschen aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Das Angebot von vielen Dienstleistungen (vom Fahrscheinautomaten bis zum Telefonbuch) kann von älteren Personen zum Teil gar nicht mehr bzw. teurer oder nur mit fremder Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Covid-19 Krise hat dieses Phänomen verstärkt, Dienstleistungen und Waren können nun oft ausschließlich digital und nicht mehr persönlich bezogen werden und das Angebot ist auf digital versierte und damit oft jüngere Menschen zugeschnitten. Der ausschließliche Zugang über Internet bzw. Smartphone schafft daher ein hohes Exklusionsrisiko für die ältere Bevölkerung.
Auch junge Menschen erleben aufgrund ihres Alters Benachteiligungen. Beschwerden erreichen die GAW über den Ausschluss von Kindern aus manchen Thermenhotels. Junge Erwachsene haben Schwierigkeiten, Wohnraum oder Ferienunterkünfte anzumieten.
Die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes ist daher dringend geboten. Es braucht eine gesetzlich gut verankerte Grundlage, um in Zukunft sicherstellen zu können, dass Personen auf Grund ihres Alters beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, bei der Bildung, beim Sozialschutz und bei soziale Vergünstigungen nicht diskriminiert werden. Selbstverständlich wird es notwendig sein, angemessene Ausnahmebestimmungen zu bedenken, um etwa den Anforderungen des Jugendschutzes gerecht zu werden oder Vergünstigungen von Senior:innen weiterhin zu ermöglichen. Diese Ausnahmen wären ja auch sachlich gerechtfertigt.
Unsere Beratungserfahrung zeigt, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Mündliche Zusagen und Kulanzlösungen, die wir mit Vertreter:innen der Banken- oder der Versicherungsbranche erwirkt haben, reichen nicht aus. Es geht vor allem um das Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben. In diesem Zusammenhang sollten internationale Menschenrechtstandards, wie Artikel 23 der Europäischen Sozialcharta und, daran angelehnt, Artikel 25 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, dringend beachtet werden. Älteren Menschen muss das Recht auf gleiche Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben ermöglicht werden. Das ist auch durch Zurverfügungstellung ausreichender Mittel und Informationen über spezifische Dienste für ältere Menschen zu gewährleisten. Älteren Menschen soll ermöglicht werden, ihre Lebensweise frei zu wählen und ein unabhängiges Leben in ihrer gewohnten Umgebung zu führen. Das bedingt auch die Bereitstellung von angemessenem Wohnraum und eine angemessene gesundheitliche Betreuung. Ein umfassender Diskriminierungsschutz nach dem GlBG und damit auch die Möglichkeit der GAW, Beratung und Unterstützung anbieten zu können, wäre ein erster Schritt, damit niemand zurückgelassen wird.