Gleichbehandlungsrecht in Österreich
Das Gleichbehandlungsrecht in Österreich finden Sie hier zusammengefasst. Alle wichtigen Gesetzt und deren Geschichte für Sie im Überblick. Was ist wo verboten? Wann schützt das Gesetz vor Diskriminierung?
Das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft
Seit 1979 gibt es in Österreich Bestimmungen zur Gleichbehandlung: Das „Gesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei der Festsetzung des Entgelts“ (BGBl. Nr. 108/1979) hatte zunächst zum Ziel, die Lohnungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen.
In den 1980er und 1990er Jahren wurde das Gleichbehandlungsgesetz mehrfach erweitert. Heute gibt es nicht mehr nur ein Diskriminierungsverbot beim Entgelt, sondern reicht das Gleichbehandlungsgebot von der Bewerbungsphase bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus gilt das Diskriminierungsverbot auch bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, Umschulung und bei selbständiger Tätigkeit.
Die wichtigste Änderung erfolgte 2004. Aus dem 25 Jahre alten „Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben“ wurde das „Bundesgesetz über die Gleichbehandlung“ (Gleichbehandlungsgesetz, GlBG, BGBl. Nr. 66/2004). Das Gleichbehandlungsgesetz schützt Menschen in der Arbeitswelt seither vor Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung.
Der Diskriminierungsschutz nach dem Gleichbehandlungsgesetz gilt seit 2004 auch in anderen Lebensbereichen. So sind Ungleichbehandlungen auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in den Bereichen Bildung, soziale Vergünstigungen, Sozialschutz sowie beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen untersagt. Bei Gütern und Dienstleistungen ebenfalls verboten sind Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts. Ein wichtiger Bereich stellt hier z. B. der Diskriminierungsschutz beim Wohnraum dar. Ein einheitlicher Schutz vor Diskriminierung aus allen Gründen außerhalb der Arbeitswelt ist im Gleichbehandlungsgesetz bislang nicht vorgesehen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft fordert immer wieder, so auch bei unserem Bericht 2016/17, das sogenannte „levelling up“, also einen umfassenden Schutz, der alle Diskriminierungsgründe betrifft.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Gleichbehandlungsanwaltschaft und der Gleichbehandlungskommission sind in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW – Gesetz, BGBl. 577/1980).
Weitere rechtliche Grundlagen der Gleichbehandlung
Der österreichische Gesetzgeber hat sich entschieden, das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Beeinträchtigung in eigenen Gesetzen zu regeln, nämlich dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005) und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970).
Die bestehende Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Gleichbehandlungsrecht führt zu einer Zersplitterung der Materie und zahlreichen unterschiedlichen Regelungen auf Bundes- und Landesebene. So gibt es sowohl für Bundesbedienstete wie auch in den einzelnen Bundesländern eigene Gleichbehandlungsgesetze der Länder. Diese legen einerseits die Bestimmungen zur Gleichbehandlung für Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete fest und regeln andererseits jene Bereiche für die nach der Kompetenzverteilung die Bundesländer zuständig sind. Vereinzelt bestehen darüber hinaus auch eigene Gemeindegleichbehandlungsgesetze für die Gemeindebediensteten.
Für Bundesbedienstete gilt das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993).
Übersicht über die Landes- Gleichbehandlungs- bzw. Landes- Antidiskriminierungsgesetze
Wien: Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG), Wiener Antidiskriminierungsgesetz
Niederösterreich: NÖ Gleichbehandlungsgesetz (2018), NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)
Burgenland: Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Bgld. L-GBG), Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz (Bgld ADG)
Oberösterreich: Oberösterreichisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. L-GBG), Oberösterreichisches Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), Oberösterreichisches Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG)
Salzburg: Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S. GBG)
Steiermark: Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GBG)
Kärnten: Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 (K-LGBG 2022)
Tirol: Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005), Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 (TADG), Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (G-GlBG 2005)
Vorarlberg: Antidiskriminierungsgesetz (ADG)