Gutachten zum Gleichbehandlungsrecht
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft kann zur Klärung spezieller Rechtsfragen Gutachten an externe Expert:innen vergeben. Einen Überblick zu den Gutachten finden Sie hier zusammengefasst.
Von der Gleichbehandlungsanwaltschaft beauftragte Gutachten
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft kann zur Klärung spezieller Rechtsfragen Gutachten an externe Expert:innen vergeben.
Rechtsgutachten zur Kampagne der Wiener Linien gegen „Manspreading“
Die Kampagne der Wiener Linien gegen Manspreading hat zu positiven und negativen Reaktion geführt. Manche Männer empfanden die Kampagne sexistisch, manche Frauen bedankten sich dafür, da sie Manspreading als belästigend empfinden.
Die GAW hat daraufhin eine Expertise von Univ.-Prof.in Dr.in Elisabeth Holzleithner und Univ.Prof. Dr. Nikolaus Benke, die beide als SexismusbeirätInnen des Werberates tätig waren, eingeholt. Diese kommen zu dem Schluss: Manspreading kann belästigend sein, die Kampagne stufen sie als nicht sexistisch ein.
Gutachten zur Kampagne der Wiener Linien gegen "Manspreading" (PDF, 623 KB)
Rechtsgutachten gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit
Der Entgeltunterschied zwischen Männern und Frauen ist nach wie vor groß, eine Ursache dafür ist die mangelnde Rechtssicherheit in Bezug auf den Begriff der „gleichwertigen Arbeit“.
Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. hat für die Gleichbehandlungsanwaltschaft ein Gutachten verfasst, das sich mit dem Thema, der durch Arbeitsbewertung verursachten mittelbaren Diskriminierung beschäftigt.
Rechtsgutachten gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit (PDF, 607 KB)
Bekleidungsvorschriften und Genderperformance
Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts sind in der Arbeitswelt und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verboten.
Bei konkreten Beratungsfällen in der Gleichbehandlungsanwaltschaft stellt sich immer wieder die Herausforderung, dass Diskriminierungsproblemen mit dem konventionellen Geschlechterbegriff, der an das biologische Geschlecht anknüpft, nicht angemessen begegnet werden kann.
Dabei geht es vor allem um Benachteiligungen, mit denen Menschen konfrontiert sind, deren Verhalten von stereotypen Erwartungen an die Geschlechter abweicht. Im vorliegenden Gutachten wird anhand von konkreten Bespielen aus der Beratungspraxis der Gleichbehandlungsanwaltschaft und aus der öffentlichen Diskussion dargestellt, inwiefern Normen der Geschlechterperformance, wie beispielsweise geschlechtsspezifische Dress Codes oder kulturelle Konventionen von Weiblichkeit und Männlichkeit zu Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts führen können.
Gutachten "Bekleidungsvorschriften und Genderperformance" (PDF, 1267 KB)
Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
Das Gleichbehandlungsgesetz verlangt von Arbeitgeber:innen und Arbeitsvermittler:innen, dass sie Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei gestalten.
Das Gutachten behandelt unter anderem die Fragen, in welchen Fällen das Erfordernis einer Berufserfahrung in Stelleninseraten eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellen kann und in welchen Fällen die Anforderung perfekter oder ausgezeichneter Deutschkenntnisse als Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu werten ist. Für religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften und Organisationen wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen sie Stellenausschreibungen auf Personen des jeweils eigenen Bekenntnisses bzw. der eigenen Weltanschauung beschränken dürfen. Für häufig vorkommende Formulierungen findet sich eine Checkliste im Anhang.
Zur Frage der Haftpflichtigen und Verantwortung für Dritte
Haftet ein Patient, der in einer Ordination eine Patientin belästigt?
Ist ein Wirt verpflichtet, Abhilfe zu leisten, wenn es in seinem Lokal zu Belästigungen zwischen Gästen kommt?
Diese und ähnliche Fragen zur Haftung für Diskriminierungen in Bereichen außerhalb der Arbeitswelt klärt das folgende Gutachten. Eine Zusammenfassung der Antworten kann auf der letzten Seite nachgelesen werden.
Gutachten der Gleichbehandlungskommission
Ebenso können die Senate der Gleichbehandlungskommission auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes erstellen.
Geschlechtsspezifische Preisgestaltung in Gastronomiebetrieben
Grundsätzlich sind Güter und Dienstleistungen, die im Rahmen gewerblicher gastronomischer Tätigkeiten angeboten werden, gleichermaßen an Frauen und Männern zu erbringen. Häufig gewähren jedoch Diskotheken, Bars, Lokale und Restaurants Frauen zu bestimmten Zeiten Ermäßigungen oder Gratis-Eintritt, während Männer den vollen Preis zu zahlen haben. Auch Vorteile für Frauen wie Getränkegutscheine oder günstigere Preise bei „all-inclusive“-Konzepten sind eine übliche Praxis. Das Gutachten untersucht die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Preisgestaltung für Männer und Frauen beim Zugang zu Dienstleistungen von Gastronomiebetrieben sowie die Zulässigkeit des Bewerbens von Veranstaltungen mit Slogans wie „Lady Nights“ und „Damen/Herrentage“.
Auf dem Geschlecht basierende Preisfestsetzung für Friseurdienstleistungen
Dieses Gutachten geht der Frage nach, ob eine nach dem Geschlecht unterscheidende Preisgestaltung bei gleichen Friseurdienstleistungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgesetz steht, und verweist auf neutrale Kriterien wie Zeitaufwand und Zusatzleistungen als sachlichen Maßstab für die Festsetzung der Friseurtarife.
Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen bei Tarifermäßigungen von Verkehrsbetrieben und Preisgestaltung bei Freizeiteinrichtungen
Viele Unternehmen bieten sogenannte „Senior:innenkarten“ an, bei denen Frauen ab 60, Männern aber erst ab 65 ein günstigerer Tarif gewährt wird. Begründet wird dies mit dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter, das für Frauen und Männer derzeit noch unterschiedlich ist. Freizeiteinrichtungen und Sportveranstalter wiederum offerieren häufig günstigere Karten für Frauen, weil man deren generell schlechtere Einkommenssituation damit ausgleichen wolle. Das Gutachten verneint das Vorliegen einer behaupteten positiven Maßnahme oder einer „sozialen Vergünstigung“ für Frauen, betont aber, dass aufgrund unterschiedlichster denkbarer Konstellationen eine Beurteilung des Einzelfalls unumgänglich ist. Eine für Frauen und Männer unterschiedliche Preisgestaltung kann aber keinesfalls dann ein geeignetes Mittel zur Förderung der Gleichstellung sein, wenn damit zur Verstärkung von stereotypen Geschlechterverhalten oder Rollenbildern beigetragen wird.