Das Recht in der EU
Das Recht der europäischen Union setzt sich aus zahlreichen verschiedenen Rechtsakten unterschiedlicher Bereiche und Stufen zusammen. Die verschiedenen Typen finden Sie hier kurz zusammengefasst.
Das Recht der europäischen Union setzt sich aus zahlreichen verschiedenen Rechtsakten unterschiedlicher Bereiche und Stufen zusammen.
Auf höchster Stufe befinden sich die Verträge, die, vergleichbar mit nationalem Verfassungsrecht, die Grundprinzipien der Union festlegen und daher auch als Primärrecht bezeichnet werden.
Neben anderen Verträgen, wie den Beitrittsverträgen und dem Euratom Vertrag, sind die bedeutendsten Primärrechtsakte der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag).
Diese erfuhren beide wesentliche Modifizierungen durch den Vertrag von Lissabon von 2009, durch welchen die Zweiteilung EG (Europäische Gemeinschaft) – EU (Europäische Union) aufgehoben und zugunsten der einheitlichen Bezeichnung EU ersetzt.
Dabei wurde der EG-Vertrag in AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) umbenannt.
Im Gegensatz zu den Verträgen, die nach Verhandlung und durch Zustimmung aller Mitgliedstaaten zustande kommen, entsteht das abgeleitete Recht oder Sekundärrecht gemäß den in den Verträgen festgelegten Rechtssetzungsverfahren.
Zu den bedeutendsten Sekundärrechtsakten zählen die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, da es sich bei diesen um verbindliche Rechtsakte handelt, wohingegen etwa Empfehlungen und Stellungnahmen unverbindlich sind.
Verordnungen sind allgemein verbindliche Rechtsakte und haben unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten.
Richtlinien hingegen sind verbindlich nur hinsichtlich ihres Ziels und nicht hinsichtlich der Form und Mittel, sodass es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, durch innerstaatliche Vorschriften der Verwirklichung dieses Ziel innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens nachzukommen.
Entscheidungen sind im Gegensatz zu den Richtlinien und Verordnungen individuelle Rechtsakte, richten sich also unmittelbar an eine:n Unionsbürger:in oder ein Organ eines Mitgliedstaates, um diesem:dieser Rechte zu übertragen oder Pflichten aufzuerlegen.
Empfehlungen sind unverbindliche Äußerungen der Unionsorgane. Es handelt sich dabei um richtungweisende Vorschläge, für die es keine Umsetzungspflicht gibt.
Stellungnahmen dienen dazu, die Ansichten und den Standpunkt eines Unionsorgans darzutun, ohne dass dadurch eine rechtliche Verbindlichkeit entstehen würde.
Eine weitere Quelle des Unionsrechts bilden die Internationalen Übereinkünfte, welche zwischen der Union als Völkerrechtssubjekt und anderen Völkerrechtssubjekten, wie Staaten oder Organisationen, aber auch zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen werden.
Solche Übereinkünfte dienen dem Ausbau der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Beziehungen der Union mit dem Rest der Welt. Zu den Rechtsakten der EU zählt auch die Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union