Rechtsprechung des Gerichtshofes der EU - EuGH und Gericht für den öffentlichen Dienst

Der Gerichtshof der Europäischen Union setzt sich zusammen aus dem EuGH und dem Gericht für den öffentlichen Dienst. Die wichtigsten Informationen zu diesen Instanzen finden Sie hier.

Der Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union - dieser Begriff bezeichnet das gesamte Gerichtssystem der Union - setzt sich zusammen aus dem Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg, der 1952 eingerichtet wurde, dem Gericht, welches dem EuGH 1988 (damalige Bezeichnung: Gericht erster Instanz) zu seiner Entlastung zur Seite gestellt wurde, und dem Gericht für den öffentlichen Dienst.

Der Gerichtshof der Europäischen Union erfüllt in dieser die Funktion der Rechtsprechung und seine Aufgabe ist die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

Zu seinen wichtigsten Rechtsprechungsbefugnissen zählen das Vertragsverletzungsverfahren, die Nichtigkeitsklage, die Untätigkeitsklage und das Vorabentscheidungsverfahren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

Der EuGH setzt sich aus 27 Richter:innen und 8 Generalanwält:innen zusammen, welche von den Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen ernannt werden. Ihre Amtszeit beträgt 6 Jahre, und eine Wiederernennung ist zulässig. Ähnlich gestaltet sich auch das Ernennungsverfahren beim Gericht. Hier muss mindestens eine Richterin / ein Richter pro Mitgliedstaat vertreten sein, was im Ergebnis meist ebenfalls zu einer Zahl von 27 Richter:innen führt.

Besonders große Bedeutung für das Verständnis des Unionsrechts - früher Gemeinschaftsrechts - haben die Entscheidungen des EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens - Art 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ex-Artikel 234 Europäischer Gemeinschaftsvertrag (EG) - bei dem Gerichte der Mitgliedstaaten dem EuGH strittige Auslegungsfragen zur Entscheidung vorlegen.

Diese Entscheidungen des Gerichtshofs, dem das Auslegungsmonopol betreffend Unionsrecht zukommt, sind verbindlich, und zwar auch für nachfolgende gleichgelagerte Fälle. Dadurch werden eine Einheitlichkeit in der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und somit auch eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts erreicht.

So hat der EuGH in der Rechtssache Defrenne (C-43/75) entschieden, dass der in Art 119 EWG Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung besitzt.

Er kann, von einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Gehalt betroffene Personen, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf gleiches Gehalt als Anspruchsgrundlage herangezogen werden.

Die Rechtssache Dekker (C- 177/88) beurteilte die Diskriminierung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen Schwangerschaft als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch wenn sich ausschließlich Frauen beworben haben.

In der Entscheidung v. Colson und Kamann (C-14/83) interpretierte der EuGH die Richtlinie 76/207/EWG dahingehend, dass die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen nationalen Sanktionen bei Diskriminierungen geeignet sein müssen, einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz zu gewähren sowie abschreckend wirken und in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen.

In der Rechtssache Coleman (C-303/06) beantwortete der EuGH eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts derart, dass das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung sich nicht nur auf Personen, die das betreffende geschützte Merkmal aufweisen, beschränke, sondern auch die Diskriminierung durch Assoziierung geschützt sei.

In der Rechtssache Feryn (C-54/07) stellte der EuGH in Interpretation der Richtlinie 2000/43/EG klar, dass der Schutz vor Einstellungsdiskriminierung in besonders gelagerten Fällen auch dann greift, wenn überhaupt keine beschwerte Person identifizierbar ist.

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